Kindern mit herausfordernden Entwicklungsverläufen drohen dadurch strukturelle Diskriminierung und Exklusion. Die Behindertenrechtskonvention fordert das Recht auf inklusive Bildung. Jedem Kind muss Bildung zugänglich gemacht und damit die Chance auf Entfaltung der eigenen Potenziale, sowie der Persönlichkeit gewährleistet werden. (Saueressig, 2023)
Laut Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz des Landes Salzburg kann eine inklusive Entwicklungsbegleitung erst ab dem vollendeten dritten Lebensjahr genehmigt und finanziert werden (§21 S.KBBG). Kinder mit Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung in Kleinkindgruppen sind abhängig von den finanziellen Mitteln und Ressourcen, die ein Träger zur Verfügung stellen kann und will, um gleichberechtigt an Bildungsprozessen teilhaben zu können.
Daraus resultiert, dass Eltern/Familien junger Kindern mit herausfordernde Entwicklungsverläufen nicht nachhaltig entlastet werden können. Der spätere Einritt in eine Bildungseinrichtung verhindert einerseits, rechtzeitig personelle Ressourcen zu schaffen, andererseits baut sich Druck und Handlungsbedarf für den Kindergarten auf.
Literatur:
Saueressig, I. (2023). Basiswissen Elementarpädagogik. Teil 1. Rechtliche Grundlagen, Berlin: Epubli, neopubli GmbH.
Salzburger Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz 2019
Autorinnen: Katharina Weigl und Viktoria Oberauer
Wichtig dazu zu wissen:
Die jedenfalls einzuhaltende Höchstzahl von 22 Kindern für Kindergartengruppen wurde in das Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019 (gem. § 19 Abs 2) übernommen. Diese Höchstzahl war bereits im Kinderbetreuungsgesetz 2007 festgeschrieben.
Die zulässige Überschreitung gem. § 19 Absatz 4 S.KBBG 2019 bietet Träger:innen die notwendige Flexibilität, Kindern, die unterjährig zuziehen und einen Kinderbildungs- und Betreuungsplatz brauchen, diesen zur Verfügung zu stellen (insbesondere für Kinder im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr).
Mit Beginn des Kinderbetreuungsjahres 2023/24 trat eine Verbesserung des Personal-Kind-Schlüssels in Kraft.
Seit diesem Zeitpunkt muss in Kindergartengruppen ab 20 angemeldeten Kindern (anstatt bisher ab 23) immer eine zweite zusätzliche Betreuungsperson eingesetzt werden. (§ 26 Abs 3 S.KBBG 2019)
Das übergeordnete Ziel aller Gewerkschaften ist es, für bessere dienstrechtlich gesicherte Arbeitsbedingungen von Beschäftigten einzutreten. Dies beinhaltet die Vertretung der Arbeitnehmer:innen-Interessen in wirtschaftlichen, politischen, sozialen und kulturellen Belangen. Alle in der Elementarpädagogik beschäftigten Personen sind je nach Rechtsträger der jeweiligen Einrichtung auf folgende Gewerkschaften aufgeteilt:
– „younion – die Daseinsgewerkschaft“ ist Ansprechpartnerin für gemeinde- und magistratsbedienstete Mitarbeiter:innen.
https://www.younion.at/ueber-uns/bundeslaender/salzburg
– Die Gewerkschaft „GPA“ ist Ansprechpartnerin für die Mitarbeiter:innen in privaten Einrichtungen.
https://www.gpa.at/die-gpa/bundeslaender/salzburg
– Die „GÖD“ – Gewerkschaft öffentlicher Dienst – ist zuständig für Mitarbeiter:innen in Landeseinrichtungen.
https://salzburg.goed.at
Auch wenn der mehrheitliche Teil der in der Elementarpädagogik Beschäftigten als Gemeindevertragsbedienstete der younion zugewiesen sind, betreffen gewerkschaftliche Verhandlungsergebnisse jeweils nur einen Teil des pädagogischen Personals. Das kann einerseits zu Unzufriedenheit innerhalb der Berufskolleg:innen führen, andererseits schwächt diese Tatsache die Verhandlungsposition aller Gewerkschaften insgesamt.
Unser Wunsch ist es, dass alle verantwortlichen Gewerkschaften mit gemeinsamer Stimme die dringend notwendigen Verbesserungen lautstark und nachdrücklich für ALLE einfordern.
PS: Die BE Salzburg ist KEIN gewerkschaftlich organisierter Verein zur Interessensvertretung der elementarpädagogischen Berufsgruppe. Die Mitglieder sind ausschließlich ehrenamtlich tätig.
Die grundlegenden Rahmenbedingungen für alle elementarpädagogischen Einrichtungen im Bundesland Salzburg sind im Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (KBBG 2019, i.d.g.F.), bzw. in der Kinderbildungs- und -betreuungsverordnung (S.KBBV 2019), inklusive der jeweiligen Novellierungen geregelt.
Inhaltlich sind hier
> Genehmigungsverfahren,
> Grundlegendes zu den Gruppen, Einrichtungen, pädagogische Bildungs- und Betreuungsarbeit,
> Personaleinsatz (inkl. gruppenarbeitsfreie Dienstzeit, Fortbildung),
> Förderrichtlinien,
> Inspektion,
> räumliche Anforderungen,
> sowie allfällige Sonderbestimmungen
behandelt.
Nicht in die Belange des S.KBBG fallen: Aufsichtspflicht über Kinder (ABGB), Datenschutzrecht (DSGVO) und Dienstrecht. Dienstrechtliche Angelegenheiten sind je nach Dienstgeber/Träger unterschiedlich geregelt:
Für Bedienstete der Stadt Salzburg: Magistrats-Bedienstetengesetz (MagBeG).
Für Bedienstete der Gemeinden: Gemeindevertragsbedienstetengesetz (Gem-VBG)
Für Bedienstete privater Rechtsträger: österreichweites Angestelltengesetz und Mindestlohnbestimmungen (MLT).
Große private Rechtsträger: evtl. eigene Kollektivverträge.
Die aktuellen Versionen findest du unter: